„Rechts- & Steuer-Tipps“
Ratschläge zu Rechts- und Steuerfragen
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zurück | 21.11.2007 |
Erbschaftssteuer für Lebenspartner verfassungsgemäß?Eingetragene Lebenspartner haben bei der Erbschaftssteuer kein Anrecht auf die gleichen Vorteile wie Eheleute. Das Bundesverfassungsgericht muss in einem neuen Verfahren entscheiden, ob das dem Grundgesetz entspricht.Bei der Erbschaftssteuer stehen dem hinterbliebenen Ehepartner ein Freibetrag von 307.000 Euro und in der Regel ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu. Der darüber hinausgehende Wert des Erbes wird mit dem Steuersatz der günstigen Steuerklasse 1 besteuert. Lebenspartner genießen weit weniger Vergünstigungen. Sie werden so behandelt wie Erben ohne familiäre Bindung zum Verstorbenen. Ihnen steht lediglich ein Freibetrag von 5.200 Euro zu und das Finanzamt rechnet mit den Steuersätzen der ungünstigen Steuerklasse 3. Die finanzielle Auswirkung kann immens sein. Bei einem Wert der Erbschaft von zum Beispiel 500.000 Euro muss ein Ehepartner keine Erbschaftssteuer zahlen, ein Lebenspartner hingegen rund 143.000 Euro. Ob diese ungleiche Besteuerung verfassungsgemäß ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Aktenzeichen 1 BvR 2464/07). Konkret geht es in dem Verfahren um die unterschiedlichen Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze für Verheiratete einerseits und Lebenspartner andererseits. Der Bundesfinanzhof hat es in einem ähnlichen Fall kürzlich erst gar nicht zur Verhandlung kommen lassen, sondern die Klage abgewiesen. Begründung: Der Gesetzgeber dürfe Ehepartner gegenüber andere Lebensformen begünstigen, denn nur die Ehe stehe durch das Grundgesetz unter dem besonderen Schutz des Staates. Wer eine andere Lebensform gewählt habe, könne sich deswegen nicht auf das Gleichheitsgebot berufen. Ob die Karlsruher Richter das anders sehen, bleibt abzuwarten. | |
Quelle: steuertipps.de Link: www.steuertipps.de | |
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