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zurück | 21.08.2008 |
Haftung der Insolvenzmasse nach Freigabe des InsolvenzverwaltersWird zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner im Zusammenhang mit einer Freigabeerklärung hinsichtlich benötigter Betriebsmittel eine Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, so haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeitsverhältnissen.Der Beklagte wurde am 11.03.2003 zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. Dieser hatte bis November 2002 eine Druckerei betrieben, die er dann stilllegte. Ab Mitte Februar 2003 setzte er seinen Druckereibetrieb fort, wovon der beklagte Insolvenzverwalter Mitte Mai 2003 Kenntnis erhielt. Am 22. Mai 2003 erteilte der Beklagte dem Schuldner mit Zustimmung der Gläubigerversammlung eine "Freigabeerklärung" hinsichtlich der von diesem benötigten Betriebsmittel einschließlich des Neuerwerbs. Eine zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt getroffene Vereinbarung entsprechend § 295 Abs. 2 InsO sah außerdem vor, dass der Schuldner monatlich 130,00 Euro an die Masse abzuführen habe. Bereits im Februar 2003 hatte der Schuldner die Klägerin eingestellt. Ihr zunächst nur bis Ende Juni 2003 befristeter Arbeitsvertrag wurde am 30.06.2003 durch eine neue schriftliche Vereinbarung der Klägerin mit dem Schuldner verlängert. Nachdem der Schuldner für die Monate Dezember 2003 bis Februar 2004 keine Zahlungen leistete, begehrt die Klägerin nunmehr vom beklagten Insolvenzverwalter Zahlung ihrer Vergütung. Das LAG hat der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat das BAG das Urteil des LAG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Der Insolvenzverwalter war berechtigt, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel aus dem Beschlag der Masse freizugeben. Dies gilt auch vor der - zum 01.07.2007 in Kraft getretenen - Änderung des § 35 InsO Wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen. Das LAG wird aufzuklären haben, ob die den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung vor oder nach der Vertragsverlängerung der Klägerin vom 30.06.2003 zustande kam. | |
Urteil: BAG, Urt. v. 10.04.2008 - 6 AZR 368/07 - PM des BAG Nr. 30/08 v. 10.04.2008 Link: www.arbeitsrecht.de | |
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