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„Rechts- & Steuer-News“

Neuigkeiten zu Rechts- und Steuerthemen

Auf dieser Seite finden Sie einige aktuelle Informationen und Urteile aus den Bereichen Recht und Steuer.


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21.08.2008

Fehlerhafte Unterrichtung über Betriebsteilübergang

Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechtes gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nicht in Gang.

Die Beklagte betrieb neben einem Großhandel für Farben, Tapeten und Teppiche in getrennten Geschäftsräumen einen Einzelhandel für Künstlerbedarf. Dort war der Kläger als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Mitte 2004 beschloss die Beklagte, diesen Geschäftsbereich auszugliedern und auf eine neu zu gründende GmbH zu übertragen. Im Januar 2005 teilte sie dem Kläger u.a. mit, eine neue GmbH gründen zu wollen, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers mit allen Rechten und Pflichten ab März 2005 übergehen solle.

Ende Februar 2005 wurde diese GmbH gegründet. Ab März 2005 übernahm sie den Geschäftsbetrieb des ausgegliederten Geschäftsbereiches. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH zunächst nicht. Mitte Juli 2005 widersprach er dann und verlangte von der Beklagten Weiterbeschäftigung wie bisher. Bereits im März 2005 hatte er das Fehlen umfassender Informationen gerügt.

Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten über März 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat, war in erster und letzter Instanz erfolgreich.

Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gemäß § 613a Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechts gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 BGB) nicht in Gang.

Die Unterrichtung des Klägers über den Betriebsteilübergang war im vorliegenden Fall wegen unzureichender Information über die Identität der Betriebserwerberin nicht ausreichend. Die Beklagte hätte den Kläger davon in Kenntnis setzen müssen, wer sein neuer Arbeitgeber werden sollte. Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "neue GmbH" genügt diesem Erfordernis nicht. Die einmonatige Widerspruchsfrist für den Kläger hat daher nicht zu laufen begonnen. Sein Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH war folglich noch rechtzeitig.

Urteil: BAG, Urt. v. 21.08.2008 - 8 AZR 407/07 - PM des BAG Nr. 65/08 v. 21.08.2008
Link: www.rechtsprechung.hessen.de
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