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„Rechts- & Steuer-News“

Neuigkeiten zu Rechts- und Steuerthemen

Auf dieser Seite finden Sie einige aktuelle Informationen und Urteile aus den Bereichen Recht und Steuer.


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07.08.2008

Wegeunfall - Tanken kostet gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Erleidet eine Versicherte früh morgens beim Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstelle einen Unfall, so muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Folgen aufkommen.

Wegeunfall - Tanken kostet gesetzlichen UnfallversicherungsschutzDie 26-jährige Klägerin verunglückte auf der Fahrt zur Arbeit. Sie hatte nicht den direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte gewählt. Vielmehr war die Produktionshelferin bis zur nächsten Ortschaft in Gegenrichtung gefahren, um an der dort zur frühen Morgenstunde bereits geöffneten Tankstelle zu tanken. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Unfall sich nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignet habe. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Der Verkehrsunfall der Klägerin war - entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht als Wegeunfall im Sinne des Gesetzes (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) anzuerkennen.

Versicherte sind zwar nicht ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt. Längere Wege sind aber vom Versicherungsschutz nur erfasst, wenn für diese objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene Gegebenheiten sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn eine verkehrstechnisch schlechte Strecke umgangen oder eine weniger verkehrsreiche bzw. schneller befahrbare Straße genutzt wird. Solche Gründe für den erheblichen Umweg sind vorliegend aber nicht gegeben.

Auch der Einwand der Geschädigten, sie habe zunächst noch tanken müssen, kann nicht gelten. Tanken gehört grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Versicherungsschutz besteht nur, wenn während der Fahrt das Auftanken zum Erreichen des Ziels unvorhergesehen notwendig wird. Die Klägerin hingegen hätte ihre nur 18 km entfernte Arbeitsstätte problemlos erreichen können, da bei Fahrtantritt der Reservebereich noch nicht angebrochen war.

Urteil: LSG Hessen, Urt. v. 20.05.2008 - L 3 U 195/07 (n. rkr.; BSG-Az.: B 2 U 190/08 B)
Link: www.rechtsprechung.hessen.de
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