„Rechts- & Steuer-News“
Neuigkeiten zu Rechts- und Steuerthemen
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zurück | 12.09.2014 |
Kinder haften für Ihre Eltern!!!!!!!!!!!!Unterhalt der Kinder für die pflegebedürftigen Eltern?Unterhalt der Kinder für die pflegebedürftigen Eltern?Lassen Sie sich frühzeitig, vor Eintritt des Pflegefalls, anwaltlich beraten!Die erwachsenen, leistungsfähigen Kinder müssen einen Teil ihres Einkommens und Vermögens einsetzen, um den Unterhaltsbedarf ihrer Eltern zu deckenEin Kind sollte sich grundsätzlich darauf einrichten, eines Tages seinen Eltern oder einem Elternteil Unterhalt zu schulden.Ohne zielgerichtete anwaltliche Beratung droht damit, nach Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den eigenen Kindern, dass das gesamte Einkommen und Vermögen für die Eltern verwendet und aufgewendet werden muss.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist vom Grundsatz her ist auch der Vermögensstamm einzusetzen, allerdings nur, soweit dadurch weder der eigene angemessene Unterhalt noch eine angemessene Altersvorsorge gefährdet ist.Für die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Schonvermögens ist dabei auf die individuellen Verhältnisse abzustellen. Früher hatte die Rechtsprechung ein Schonvermögen in Höhe von 79.000 ? angesetzt (so OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1176; OLG Köln, FamRZ 2003, 470) ist dabei überholt, kann aber als Anhaltspunkt bei der Billigkeitsabwägung dienen. | |
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